Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV)

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Der NVV ist ein wegweisender internationaler Vertrag, dessen Ziel es ist, die Verbreitung von Kernwaffen und Waffentechnologie zu verhindern, die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie zu fördern und das Ziel der nuklearen Abrüstung sowie der allgemeinen und vollständigen Abrüstung zu fördern. Der Vertrag stellt die einzige verbindliche Verpflichtung in einem multilateralen Vertrag zum Ziel der Abrüstung durch die Atomwaffenstaaten dar., 1968 zur Unterzeichnung geöffnet, trat der Vertrag 1970 in Kraft. Mai 1995 wurde der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert. Insgesamt 191 Staaten sind dem Vertrag beigetreten, darunter die fünf Atomwaffenstaaten. Mehr Länder haben den NVV ratifiziert als jedes andere Waffenbegrenzungs-und Abrüstungsabkommen, ein Beweis für die Bedeutung des Vertrags.,

  • Text des Vertrags (Englisch)
  • Text des Vertrags (andere Sprachen):
  • Status des Vertrags

Der Vertrag gilt als Eckpfeiler des globalen nuklearen Nichtverbreitungsregimes und als wesentliche Grundlage für die Verfolgung der nuklearen Abrüstung., Es wurde entwickelt, um die Verbreitung von Kernwaffen zu verhindern, die Ziele der nuklearen Abrüstung und der allgemeinen und vollständigen Abrüstung zu fördern und die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie zu fördern

Um das Ziel der Nichtverbreitung zu fördern und als vertrauensbildende Maßnahme zwischen den Vertragsstaaten ein Schutzsystem unter der Verantwortung der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEO) einzurichten. Sicherheitsvorkehrungen werden verwendet, um die Einhaltung des Vertrags durch Inspektionen der IAEO zu überprüfen., Der Vertrag fördert die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nukleartechnologie und den gleichberechtigten Zugang aller Vertragsstaaten zu dieser Technologie, während Sicherungsmaßnahmen die Umleitung spaltbaren Materials für den Waffengebrauch verhindern.

Resolutionen der Generalversammlung

  • A/RES/66/33 (2011)
  • A/RES/61/70 (2006)
  • A/RES/56/24 (2001)

Die Bestimmungen des Vertrags, insbesondere Artikel VIII Absatz 3, sehen eine Überprüfung der Funktionsweise des Vertrags alle fünf Jahre vor, eine Bestimmung, die von den Vertragsstaaten auf der Überprüfungs-und Erweiterungskonferenz des NVV 1995 bekräftigt wurde.,
Die 2015 Überprüfungskonferenz der Parteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Atomwaffen, endete ohne die Annahme eines Konsens materiellen Ergebnis., Nach einer erfolgreichen Überprüfungskonferenz 2010, auf der die Vertragsstaaten einem Abschlussdokument zustimmten, das Schlussfolgerungen und Empfehlungen für Folgemaßnahmen enthielt, einschließlich der Umsetzung der Resolution von 1995 über den Nahen Osten, stellt das Ergebnis von 2015 einen Rückschlag für den verstärkten Überprüfungsprozess dar, der eingeleitet wurde, um die Rechenschaftspflicht in Bezug auf Aktivitäten im Rahmen der drei Säulen des Vertrags im Rahmen des Pakets zur Unterstützung der unbefristeten Verlängerung des Vertrags im Jahr 1995 sicherzustellen. Der Vorbereitungsprozess für die Überprüfungskonferenz 2020 ist derzeit im Gange.,

  • Am 11.Mai 1995 beschloss die Überprüfungs-und Erweiterungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen gemäß Artikel X Absatz 2, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit in Kraft bleiben soll (siehe Beschluss 3).


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